Aufteilungsquoten & Geldgeschenke in der nachehelichen Vermögensteilung
Nach § 83 Abs. 1 EheG hat die Aufteilung des Ehevermögens nach Billigkeit und dabei in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang der Beiträge der Ehepartner zu erfolgen. Inwieweit sich zusätzliche Beiträge eines Ehepartners auf das Ergebnis der Vermögensauseinandersetzung auswirken, war Gegenstand einer Entscheidung des Fachsenats vom 27.6.2023.