Wann ist der Bedarf eines Kindes an der Weiterbenützung des Hauses im Aufteilungsverfahren berücksichtigungswürdig?
Die Ehepartner leben seit Juli 2017 getrennt, ihre Ehe wurde aus dem Verschulden der Frau geschieden. Mit der Alleinobsorge für den 14 Jahre alten Sohn ist der Mann betraut. Zuletzt lebte die Familie gemeinsam in einem Haus, das die Frau von ihren Eltern geschenkt erhalten hatte und das damit gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG grundsätzlich von einer nachehelichen Vermögensteilung ausgeklammert bleiben soll.