NEUE JUDIKATUR ZUM FAMILIENRECHT & WEITERE NEWS

Der Blog umfasst aktuelle Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Arbeit im Familienrecht und nützliche Informationen.
Bei den wiedergegebenen OGH-Entscheidungen handelt es sich um wörtliche Zitate (teilweise ohne Belegstellen).

Darf ein Elternteil unter Hinweis auf seine berufliche Auslastung von einer vereinbarten Kontaktrechtsregelung abgehen?

14. April 2026|

Die Eltern vereinbarten ausgedehnte Kontakte des Vaters zum Kind. Als der Vater die Kontakte im Hinblick auf seine Berufstätigkeit und Konflikte zwischen den Eltern einschränken wollte, pflichteten ihm die Vorinstanzen bei. Der OGH wies den Antrag des Vaters, das Kontaktrecht neu festzulegen, ab: Streitigkeiten der Eltern rechtfertigen für sich allein keine Modifizierung einer einvernehmlichen Kontaktrechtsregelung und sonstige Sachverhaltsänderungen nach Abschluss der Vereinbarung lagen nicht vor.

Die Lebensgemeinschaft der Eltern des vierjährigen Kindes ist aufgehoben.

Über Antrag des Vaters vom 4.3.2024, die gemeinsame Obsorge für das Kind anzuordnen, und spätere Anträge der Eltern, sie jeweils allein mit der Obsorge zu betrauen, schlossen sie in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 eine Vereinbarung, wonach beiden Eltern die Obsorge zusteht und die hauptsächliche Betreuung mit Ausnahme der alleinigen Bestimmung des Wohnorts des Kindes der Mutter zukommt. Am selben Tag vereinbarten die Eltern folgende Kontaktrechte:

1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind wöchentlich am Sonntag um 16:00 Uhr vom Haushalt der Mutter abzuholen und unter Einschluss von zwei Übernachtungen am Dienstag um 18:00 Uhr wiederum in ihren Haushalt zurückzubringen.

2. Darüber hinaus ist der Vater berechtigt und verpflichtet, das Kind in den ungeraden Kalendermonaten zusätzlich zum Punkt 1. jeweils am ersten Wochenende eines Monats am Freitag um 17:00 Uhr vom Haushalt der Mutter abzuholen und unter Einschluss von zwei Übernachtungen bis Sonntag um 16:00 Uhr zu sich zu nehmen.

3. Darüber hinaus ist der Vater berechtigt und verpflichtet, das Kind in allen geraden Kalendermonaten zusätzlich zum Punkt 1. jeweils an den ersten und dritten Wochenenden im Monat am Freitag um 17:00 Uhr vom Haushalt der Mutter abzuholen und unter Einschluss von zwei Übernachtungen bis Sonntag um 16:00 Uhr zu sich zu nehmen.

Beide Elternteile arbeiten im Schichtbetrieb in der Gastronomie beim selben Arbeitgeber. Die Mutter ist der Ansicht, dass es die Pflicht des Vaters ist, sich in die Betreuung einzubringen, und sieht dies in erster Linie als eigene Entlastung. Ihr „Beharren“ auf den Kontakten in den geraden Monaten am Wochenende führte zuletzt vermehrt zu Streit und Diskussionen zwischen den Eltern.

Mit Eingabe vom 18.3.2025 beantragte der Vater im Wesentlichen, die Kontakte um Punkt 3. der getroffenen Vereinbarung einzuschränken. Die Mutter sprach sich im Hinblick darauf, dass auch sie berufstätig sei, gegen eine Neuregelung der Kontakte aus.

Das Erstgericht regelte die Kontakte im Sinn der Vereinbarung vom 19.11.2024 mit Ausnahme des dortigen Punktes 3., den es nicht übernahm. Die Argumentation des Vaters, er könne und wolle aufgrund seiner beruflichen Auslastung die Kontakte in den geraden Kalendermonaten zusätzlich zum Punkt 1. und der sich daraus ergebenden Streitigkeiten nicht mehr länger durchführen, sei nachvollziehbar.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit einer den Spruch verdeutlichenden Maßgabe. Die derzeitige Regelung liege insbesondere aufgrund der Streitigkeiten der Eltern im Zusammenhang mit den Kontakten nicht im Kindeswohl. Wenn daher das Erstgericht davon ausgehe, dass seit dem Kontaktrechtsvergleich eine Änderung des Sachverhalts eingetreten sei, die ein Abgehen von dieser Vereinbarung erforderlich mache, sei dies nicht korrekturbedürftig.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin ab, dass der Antrag des Vaters auf gerichtliche Neuregelung des Kontaktrechts abgewiesen wurde.

Aus der OGH-Entscheidung:

Eltern sind an eine vor Gericht abgeschlossene Kontaktrechtsvereinbarung unter der Einschränkung der clausula rebus sic stantibus gebunden. Sie können sich also nur auf nachträgliche Änderungen des Sachverhalts berufen, damit eine bestehende Kontaktrechtsregelung gerichtlich abgeändert werden kann. Die geänderten Umstände sind vom Antragsteller aufzuzeigen.

Das Rekursgericht hat – im Gegensatz zum Erstgericht – diese Rechtslage erkannt. Seiner Beurteilung, die festgestellten Streitigkeiten zwischen den Eltern im Zusammenhang mit den Kontakten würden eine gerichtliche Abänderung des vereinbarten Kontaktrechts rechtfertigen, kann jedoch nicht beigetreten werden, auch wenn diese Konflikte nicht im Interesse des Kindes liegen:

Würde man Auseinandersetzungen, die nur daraus resultieren, dass sich ein Elternteil – hier der Vater – nicht an die einvernehmlich getroffene Vereinbarung hält, für eine gerichtliche Neuregelung des Kontaktrechts ausreichen lassen, hätte es dieser Elternteil in der Hand, die Vereinbarung auszuhebeln, um eine aus seiner Sicht günstigere Regelung zu erreichen, sei es durch Gerichtsbeschluss oder dadurch, dass sich der andere Elternteil faktisch seinem Willen beugt, um weiteren Zwist zu vermeiden. Dieses Ergebnis ist abzulehnen. Streitigkeiten wegen der Einhaltung der Vereinbarung allein vermögen daher keine Neuregelung der Kontakte zu begründen. Andere Sachverhaltsänderungen werden weder vom Rekursgericht noch vom Vater in seiner Revisionsrekursbeantwortung herangezogen und sind auch nicht ersichtlich.

Das Erstgericht hält es zwar für nachvollziehbar, dass der Vater aufgrund seiner (nicht näher festgestellten) beruflichen Auslastung die Kontakte nicht mehr wie vereinbart aufrecht belassen kann und will. Es gibt aber, wie die Mutter zu Recht releviert, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine berufliche Situation nach der Kontaktrechtsvereinbarung vom 19.11.2024, deren Punkt 3. schon in der Tagsatzung vor der Einigung strittig war, in irgendeiner Form geändert hat. Der Vater selbst beruft sich im Revisionsrekursverfahren nur auf die anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Eltern im Zuge der Kontaktrechtsausübung. Er (als die Neuregelung beantragender Elternteil) hätte aber eine relevante Änderung der Umstände, etwa eine unerwartet höhere berufliche Belastung nach Abschluss der Vereinbarung, aufzuzeigen gehabt. Das Erstgericht irrt, wenn es meint, die Mutter müsste Gründe nachweisen, die die Beibehaltung der getroffenen Vereinbarung rechtfertigten.

Die Mutter wendet daher zutreffend ein, dass das Gericht ohne eine Änderung der Umstände, die der Vater hier weder behauptet noch nachgewiesen hat, nicht von einer bestehenden Kontaktrechtsregelung abgehen darf. Da die Vorinstanzen damit zu Unrecht die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffene Vereinbarung abgeändert haben, ist dem Revisionsrekurs der Mutter Folge zu geben und der Antrag des Vaters abzuweisen.

OGH 10.3.2026, 1 Ob 193/25a

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