Sind geschiedene Ehepartner einander zur Auskunft über das Aufteilungsvermögen verpflichtet?
Die §§ 81 ff EheG normieren einen Anspruch auf Aufteilung [...]
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben am 30. November [...]
Sehr geehrte Damen und Herren, wie viele von Ihnen schon [...]
Nach § 83 Abs. 1 EheG hat die Aufteilung des Ehevermögens nach Billigkeit und dabei in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang der Beiträge der Ehepartner zu erfolgen. Inwieweit sich zusätzliche Beiträge eines Ehepartners auf das Ergebnis der Vermögensauseinandersetzung auswirken, war Gegenstand einer Entscheidung des Fachsenats vom 27.6.2023.