Nach § 83 Abs. 1 EheG hat die Aufteilung des Ehevermögens nach Billigkeit und dabei in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang der Beiträge der Ehepartner zu erfolgen. Inwieweit sich zusätzliche Beiträge eines Ehepartners auf das Ergebnis der Vermögensauseinandersetzung auswirken, war Gegenstand einer Entscheidung des Fachsenats vom 27.6.2023. Beide Ehepartner waren berufstätig. Der Mann verdiente deutlich mehr als die Frau, die den Haushalt allein führte und die Kinder überwiegend betreute. Was bedeutet eine solche Situation im Zusammenleben der Ehepartner für den Aufteilungsschlüssel bei der nachehelichen Vermögensteilung und welche Konsequenzen hat die Entscheidung des Mannes, dem gemeinsamen Sohn einen erheblichen Geldbetrag zu schenken?

Aus der OGH-Entscheidung:

1. Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels eine Frage des Einzelfalls (RS0115637;RS0108756). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wäre nur dann zu lösen, wenn das Rekursgericht den vorgegebenen Beurteilungsspielraum überschritten hätte (RS0044088 [T1, T4, T22]; RS0108755).

2. Derartiges zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf.

2.1. Bei der (billigen) Aufteilung ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs. 1 EheG; vgl. auch RS0057923). Eine – im vorliegenden Fall erfolgte – Aufteilung im Verhältnis 1:1 entspricht bei gleichwertigen Beiträgen regelmäßig der Billigkeit, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Umstände die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (RS0057501 [T3]). Als Beitrag der Ehegatten sind auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie jeder sonstige eheliche Beistand zu werten (§ 83 Abs. 2 EheG; vgl. RS0057651 [T3]; RS0057969 [insb. T8]).

Auch wenn der Mann seit 2004 mehr verdiente als die ebenfalls berufstätige Frau, ist im Hinblick auf ihre ausschließliche Haushaltsführung und die überwiegende Kinderbetreuung – entgegen seiner Ansicht – jedenfalls keine unrichtige Ausmittlung des Aufteilungsschlüssels zu seinen Lasten zu erkennen.

2.2. Der Mann ermöglichte dem gemeinsamen Sohn während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft durch die Zahlung von rund 121.000 € „von seinen Konten“ (so die erstgerichtliche Feststellung) die Anschaffung einer Wohnung. Diese Zahlung erfolgte nach dem Vorbringen der Frau mit ihrem Einverständnis.

Der Mann meint, dass ihm infolge der Finanzierung der Wohnung des gemeinsamen Sohnes ein größerer Anteil an der ehelichen Errungenschaft – nämlich ein solcher im Verhältnis von 2:1 – zustehe, weil sich die Frau „dadurch die Hälfte der Ausstattung für ihren Sohn erspart“ habe.

Durch diese Schenkung an den Sohn mit Einverständnis der Frau erfolgte eine Verringerung der aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, wodurch auch die Frau weniger erhält und damit einen Beitrag leistete. Schon aus diesem Grund ist die festgelegte Aufteilungsquote nicht zu beanstanden.

OGH 27.6.2023, 1 Ob 98/23b