Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) können Jugendliche ab 14 Jahren eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) grundsätzlich nur selbst beantragen.

Aus der OGH-Entscheidung:

Nach § 167 Abs. 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Elternteils, die die Änderung des Familiennamens betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Ist eigene Handlungsfähigkeit des Minderjährigen gegeben, so fehlt dem gesetzlichen Vertreter jedoch insoweit die Vertretungsmacht. Er ist in diesem Umfang nicht berechtigt, den Minderjährigen zu vertreten. (…)

Schon seit dem KindNamRÄG 2013 bestimmen nach § 156 Abs. 2 ABGB einsichts- und urteilsfähige (in der Terminologie des 2. ErwSchG: entscheidungsfähige) Personen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit (nunmehr: Entscheidungsfähigkeit) wird bei mündigen Minderjährigen vermutet. (…)

Die Vertretung einer entscheidungsfähigen Person scheidet aus. Eine entscheidungsunfähige minderjährige Person soll indessen ihr gesetzlicher Vertreter vertreten können. Erziehungsberechtigte einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person haben nur mehr ein Anhörungsrecht nach § 4 Abs. 1 NÄG in der Fassung des 2. ErwSchG.

OGH 24. 10. 2018, 8 Ob 123/18y