Der Mann stützte die Scheidungsklage unter anderem auf eine ehewidrige Beziehung der Frau. Die Ehepartner vereinbarten Ruhen des Verfahrens, weil sie eine Mediation durchführen wollten. Der Lösungsversuch scheiterte, der Mann setzte den Prozess aber erst im folgenden Jahr fort. Der Einfall der Frau, daraus eine Verfristung seines Scheidungsbegehrens und eine Verzeihung ihrer Eheverfehlung abzuleiten, überzeugte die Gerichte nicht.

Aus der OGH-Entscheidung:

Gemäß § 57 Abs. 1 EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen 6 Monaten die Klage erhebt. Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist.

Dem Ehegesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Eheverfehlung auch dann verfristet sein könnte, wenn sie zwar – wie hier – fristgerecht mit Klage geltend gemacht wurde, dann aber das Verfahren längere Zeit ruhte. Bei der Frist des § 57 EheG handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Anwendung des § 1497 ABGB kommt daher aufgrund der Fassung der §§ 57, 59 EheG, die nur auf die Klagserhebung abstellen, nicht in Betracht. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist daher keine Verfristung eingetreten.

Unter Umständen kann aber das Ruhen des Verfahrens bedeuten, dass die mit Klage geltend gemachte Eheverfehlung verziehen wurde.

Verzeihung im Sinn des § 56 EheG ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, dass er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehepartners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen. Für die Verzeihung ist der Ehegatte beweispflichtig, der die Verfehlung(en) begangen hat.

Der Kläger brachte im Herbst 2013 die Scheidungsklage, unter anderem gestützt auf eine ehewidrige Beziehung der Beklagten, ein. Im Jänner 2014 trat Ruhen des Verfahrens ein, weil die Streitteile beabsichtigten, eine Mediation durchzuführen. Im November 2016 fand der Kläger heraus, dass die außereheliche Beziehung der Beklagten – entgegen ihren Beteuerungen – mit Unterbrechungen über 4 Jahre, nämlich von 2012 bis Ende 2015/Anfang 2016 andauerte, weshalb der Kläger das Verfahren fortsetzte.

Für eine Verzeihung dieses (anhaltenden) Ehebruchs gibt es daher weder Anhaltspunkte im Sachverhalt noch vermag die Beklagte solche aufzuzeigen.

OGH 24.4.2019, 7 Ob 21/19t