Die getrennt lebenden Eltern vereinbarten gleich bemessene Betreuungszeiten, der Vater übernahm aber durchschnittlich nur einen Anteil von ca. 40%. Ist dies bereits eine „gleichwertige“ Betreuung, die zum Wegfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes führen kann? Und: Ist für die Beurteilung des Betreuungsverhältnisses auf Kalenderjahre oder auf längere Zeiträume abzustellen?

Aus der OGH-Entscheidung:

Die Eltern vereinbarten zwar grundsätzlich eine 50:50-Betreuung, jedoch errechnet sich anhand der festgestellten Betreuungstage ein Verhältnis zwischen Vater und Mutter im Zeitraum von August bis Dezember 2015 von 42:58%, für 2016 von 43,5:56,5%, für 2017 von 34:66% und für Jänner 2018 von 45:55%. Durchschnittlich betrachtet beträgt das Betreuungsverhältnis von August 2015 bis Jänner 39,7:60,3%.

Die Anwendung des sog. „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, das zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes führt, setzt voraus, dass die Betreuungs- und Naturalleistungen in etwa gleichwertig sowie die Einkommen der Eltern etwa gleich hoch sind oder jeweils einen über der „Luxusgrenze“ liegenden Unterhaltsanspruch zulassen. Ins Gewicht fallende Einkommensunterschiede führen zu einem Restgeldunterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Elternteil.

Der OGH hat ein Betreuungsverhältnis von 4:3 (4 Ob 206/15w), von 43:57% (4 Ob 16/13a) oder 55:45% (6 Ob 55/16f) als annähernd gleichwertig beurteilt. In den Entscheidungen 8 Ob 89/17x, 10 Ob 58/18d und 5 Ob 189/18g lehnte der OGH die Ansicht ab, eine Betreuung sei bereits dann gleichwertig, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuungsleistung erbringt.

Dabei ist nur von den tatsächlichen Betreuungszeiten und nicht von den vereinbarten auszugehen. Der Unterhaltspflichtige kann die Leistung von Geldunterhalt nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, der andere Elternteil entziehe ihm widerrechtlich das Kind. Beim Geldunterhaltsanspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (allfällige rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt. (…)

Für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist – wie auch bei der Beurteilung für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhalts – grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr abzustellen und nicht auf einen längeren Durchrechnungszeitraum. Maßgeblich ist daher im konkreten Fall einer vereinbarten gleichteiligen Betreuung nicht die durchschnittliche Betreuungsleistung des Vaters im „entscheidungswesentlichen Zeitraum“, sondern regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. Für die zukünftigen Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (…)

Die Voraussetzungen für die Anwendung des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ sind nicht gegeben, wenn ein Elternteil über die gleichteilig mit dem anderen Elternteil ausgeübte Betreuung des Kindes hinaus im Wesentlichen alle Kosten trägt, die erforderlich sind, um die angemessenen Kinderbedürfnisse regelmäßig oder für längere Dauer zu befriedigen. Trägt dieser Elternteil die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (z.B. Bekleidung, Hort, Schule, Ferienbetreuung, Freizeitaktivitäten) im Wesentlichen allein, ist das „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ nicht anwendbar, sondern es bleibt bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode, allenfalls mit pauschalen Abzügen.

OGH 3.4.2019, 1 Ob 13/19x