Im Rahmen eines Prozesses über einen einstweiligen Scheidungsunterhalt führt der OGH mit einer Entscheidung vom Mai 2022 seine Rechtsprechung zur Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fort. Die Frage, auf welchen Zeitraum eine solche Einmalzahlung aufzuteilen ist, muss auch hier von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen.

Aus der OGH-Entscheidung:

(…) 1.2 Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend (RS0009710). Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens (RS0009722).

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei der Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (RS0009667 [insb. T14 , T23]; RS0050466 [T6, T13, T21]). Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (RS0047428 [T7]).

2.2 Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass (höhere) Einmalzahlungen grundsätzlich unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten darstellen können. Vergleichsweise ist etwa eine Abfertigung als Eigeneinkommen des Berechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (RS0106846; ebenso Pensionsabgeltung; RS0106843), wobei die Aufteilung auch hier stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen ist (vgl. 9 Ob 31/14w).

2.3 Die gefährdete Partei ließ sich ihre Pensionszahlungen in Höhe von 257.899,38 € einmalig auszahlen. Hätte sie dies nicht getan, hätte sie eine monatliche Pensionszahlung von 1.201,69 € netto erhalten.

2.4 Dass die Vorinstanzen – entgegen der Ansicht des Gegners der gefährdeten Partei – den Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei bis zum Verbrauch der erhaltenen Einmalzahlung nicht verneinten, sondern sie diese vielmehr als grundsätzlich unterhaltsminderndes Eigeneinkommen bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigten und bei der Verteilung auf das – sonst monatlich erhaltene – Nettopensionseinkommen der gefährdeten Partei abstellten, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

OGH 25.5.2022, 7 Ob 90/22v