Die Mutter brachte das Kind ins Ausland und verletzte die Elternrechte des Vaters. Dieser verwendete seine Ersparnisse zur Finanzierung des Gerichtsverfahrens, der Ausübung eines Kontaktrechts und seiner psychosozialen Begleitung. Nach der Rückkehr nach Österreich war das (durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene) Kind im Unterhaltsverfahren der Ansicht, dass die Aufwendungen des Vaters dessen Zahlungspflicht erhöhen sollen. Der OGH teilte diese doch etwas kühne Auffassung nicht.     

Aus der OGH-Entscheidung:

In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind insbesondere auch Erträge von Vermögen einzubeziehen, während der Stamm des Vermögens grundsätzlich nicht heranzuziehen ist. Deckt ein Unterhaltspflichtiger allerdings die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, muss er den Unterhaltsberechtigten daran angemessen teilhaben lassen. Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift oder bereits in der Vergangenheit regelmäßig angegriffen hat, um damit die Kosten der „von ihm gewählten Lebensführung“ zu decken.

Die Mutter „flüchtete“ im Jahr 2015 ohne Vorankündigung mit der Minderjährigen ins Ausland und tauchte dort unter; eine genaue Aufenthaltsadresse gab sie monatelang nicht bekannt. Der Vater stellte einen Antrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, reiste im Jahr 2016 zwei Mal zu Gerichtsverhandlungen, Besprechungen und zur Kontaktausübung ins Ausland und hatte dafür Aufwendungen in der Höhe von 58.401 €. Seit den Sommerferien 2016 befindet sich die Minderjährige – gemeinsam mit ihrer Mutter – wieder in Österreich. Der Vater löste in den Jahren 2016 und 2017 mehrere Wertpapierdepots auf.

Die Beurteilung des Rekursgerichts ist nicht zu beanstanden, dass der Vater nach der Verbringung seiner Tochter „alle Hebel in Bewegung setzte“, um ins Ausland zu fahren und dort den Kontakt zu ihr aufzunehmen, was dem Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils entspreche; ihm sei zuzubilligen, dass er den Erlös seines damals vorhandenen Wertpapier- und Aktiendepots zur Finanzierung seiner zwei Auslandsreisen sowie der Übersetzungs-, Besprechungs-, Erziehungsberatungs- und Rechtsanwaltskosten verwendete. Die vom Erstgericht dem Einkommen des Vaters hinzugerechneten Kosten der beiden Auslandsreisen seien aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage herauszurechnen.

Die Minderjährige geht selbst davon aus, dass der Vater sein Vermögen nicht zur Deckung der Kosten seiner allgemeinen Lebensführung angriff, sondern den Erlös aus der Veräußerung der Wertpapiere für Rechtsanwalts- und Übersetzungskosten sowie psychosoziale Begleitung durch eine Lebensberaterin etc. ausgab. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Verbringung der Minderjährigen ins Ausland und deren Rückholung einzelne Aufwendungen des Vaters nicht unbedingt erforderlich oder sinnvoll gewesen sein sollten, vermag die Revisionsrekurswerberin weder aufzuzeigen, dass er die Substanz seines Vermögens angriff, um damit die Kosten eines von ihm gewählten höheren Lebensstandards zu decken, oder dieses gar (ertraglos) für „luxuriöse“ Anschaffungen verwendete.

OGH 27.5.2019, 1 Ob 48/19v