Das Kind wird im Haushalt der Mutter betreut. Der geldunterhaltspflichtige Vater leistete bisher einen Unterhaltsbeitrag von 306 € monatlich. Strittig war, wie sich der Familienbonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts auswirkt und ob die bisherige Judikatur zur Anrechnung von Transferleistungen aufrecht bleibt. Die Vorinstanzen hatten den Familienbonus bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen mit sehr klarer Linie: Die steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr ausschließlich durch den Familienbonus und den Unterhaltsabsetzbetrag, der Familienbonus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, eine Anrechnung von Transferleistungen ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht mehr erforderlich.
Aus der OGH-Entscheidung:
Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3a EstG). Der FB+ ist als erster Absetzbetrag von der sich aufgrund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen, ein Steuerbetrag unter Null (sogenannte Negativsteuer) kann dadurch nicht zustande kommen. Der FB+ ersetzt den Kinderfreibetrag nach § 106a EStG aF sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten und kann entweder im Nachhinein im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder bereits im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung durch Antrag beim Dienstgeber geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber hat den FB+ mit dem Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I 2018/62) mit der Zielsetzung eingeführt, das Einkommen der Geldunterhaltspflichtigen, aus dem der Unterhalt geleistet wird, im Einklang mit den Vorgaben durch den Verfassungsgerichtshof (B 1285/00) steuerlich zu entlasten. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen soll nunmehr unmittelbar im Weg der steuergesetzlichen Vorschriften durch den FB+ und den Unterhaltsabsetzbetrag herbeigeführt werden. Daher besteht kein Anlass mehr, die Unterhaltsleistung durch die Anrechnung von Transferleistungen zu kürzen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass sich der FB+ und der Unterhaltsabsetzbetrag auf die Unterhaltsleistung nicht auswirken und somit unterhaltsrechtlich neutral bleiben.
Die substanzielle Steuerentlastung durch den FB+ führt damit zu einer Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht. Es ist systemkonform, wenn die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten zur Gänze in das Steuerrecht verlagert und die zivilrechtliche Unterhaltsbemessung vom „Fremdkörper“ der steuerlichen Entlastung entkoppelt wird.
OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s