Der Mann war bei Eheschließung vermögender Unternehmer. Die Mittel zur Kredittilgung für die Ehewohnung während der ehelichen Lebensgemeinschaft stammten aus seinem Betrieb, dessen Substanz konstant verringert wurde. Schlüssige Umwidmung in eheliche Ersparnisse und Aufteilungsmasse oder eingebrachtes Vermögen und Vorwegabzug?

Aus der OGH-Entscheidung:

Auch eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG von der Aufteilung auszunehmen, wenn es – etwa wegen seines geringen Wachstums während aufrechter ehelicher Gemeinschaft – noch als eingebracht gelten kann. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem ein Ehepartner schlechter gestellt sein sollte, nur weil das von ihm eingebrachte Vermögen ein Unternehmen ist.

Wurde eine Liegenschaft während der Ehe aus dem Verkaufserlös eines in die Ehe eingebrachten Unternehmens finanziert und ist ein Auf- oder Ausbau des Unternehmens mit ehelichen Mitteln nicht ersichtlich und wurde dessen Wert weder durch Arbeitsleistungen noch durch Investitionen während der Ehe gesteigert, fällt der Veräußerungserlös aus dem Unternehmen (der kein „Gewinn“ ist, sondern sich aus dem Verkauf ergibt) – bzw. dessen Surrogat – nicht per se in die Aufteilungsmasse. Vielmehr kommt – mangels klarer Umwidmung in eheliche Ersparnisse – das Surrogationsprinzip zur Anwendung, nach welchem nur ein auf eheliche Beitragsleistungen (Arbeitsleistungen oder finanzielle Investitionen) oder einer während der Ehe erfolgten Tilgung des vorehelich aufgenommenen Kredits mit während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln beruhender Wert(-zuwachs) in die Aufteilung einzubeziehen ist.

Soweit ein dem § 82 Abs. 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögen zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens (etwa durch entsprechende tatsächliche Verwendung) gewidmet wird, verliert es zwar seine besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG. Allerdings ist es bei der Aufteilung zugunsten des Einbringenden „wertverfolgend“ zu berücksichtigen. Der Vermögensteil ist demnach vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit seinem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen und dem Begünstigten vorweg zuzuweisen. Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere im Sinn des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat.

OGH 23. 1. 2019, 1 Ob 147/18a