Der OGH befasst sich einmal mehr mit der „fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit“ eines Kindes.

Aus der OGH-Entscheidung:

Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist.

Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit liegt aber nur dann vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung zielstrebig absolviert noch eine mögliche Erwerbstätigkeit ausübt, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeiten fehlten, für sich selbst aufzukommen. Voraussetzung für die Annahme einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist daher, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft.

Hier: Keine Selbsterhaltungsfähigkeit eines jungen Erwachsenen mit unreifer und unsicherer Persönlichkeitsstruktur, der sich bemüht, seine gesundheitliche Situation durch Therapiemaßnahmen zu verbessern, und an einem Jugendcoaching teilnimmt.

OGH 3. 10. 2018, 5 Ob 103/18k