Eltern, die einem Kind keinen Unterricht ermöglichen, verletzen sein Recht auf Bildung und gefährden das Kindeswohl.

Aus der OGH-Entscheidung:

Durch die Verweigerung des Schulbesuchs ist der Sohn zunächst im Recht auf Bildung (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK) verletzt (vgl. auch § 138 Z 11 ABGB, wonach zum Kindeswohl auch die Wahrung der Rechte des Kindes gehört). Dieses Recht wird nämlich als Recht des Kindes verstanden. Es verlangt eine Abwägung zwischen den Interessen der Eltern, ihre Erziehungsmethoden und ihre Weltanschauung durchzusetzen, gegenüber dem Recht des Kindes auf eine ordentliche Ausbildung und dem Anspruch des Staates, seinen Bürgern die Teilhabe an gesellschaftlichen Institutionen zu ermöglichen, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass die Kinder jenes Rüstzeug erhalten, das sie benötigen, um den später an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden. (…)

Da die Eltern in schulischen Belangen die Pflege und Erziehung in einer das Kindeswohl gefährdenden Art ausgeübt haben, ist es notwendig, ihnen insoweit die Obsorge auch im Bereich der Pflege und Erziehung zu entziehen.

Hier: Vorläufige Entziehung der Obsorge der Eltern im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten und damit auch der Vertretung in diesem Bereich; Übertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger.

OGH 25. 9. 2018, 2 Ob 136/18s