Die Judikatur des OGH ist völlig eindeutig, die Entscheidungen zu den obsorgerechtlichen Folgen für Eltern, die ihren Kindern eine schulische Ausbildung verweigern wollen, sind zahlreich: Wenn Eltern sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem häuslichen Unterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern, verletzen sie regelmäßig das Recht der Kinder auf Bildung und gefährden deren Wohl. Dazu gehört nämlich die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder, die ohne Pflichtschulabschluss erheblich eingeschränkt sind. Eine OGH-Entscheidung von März 2026 führt diese Rechtsprechung aus gutem Grund fort.

Das Erstgericht entzog den Eltern die Obsorge für die beiden Kinder im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten und der Vertretung in diesem Bereich und betraute mit ihr in diesem Umfang den Kinder- und Jugendhilfeträger. Darüber hinaus trug es den Eltern auf, den Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Verpflichtung für den Schulbesuch und die Ablegung der erforderlichen Leistungsnachweise zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dies behindern könnte.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Aus der OGH-Entscheidung:

1. Dass Eltern das Kindeswohl regelmäßig dann gefährden, wenn sie – so wie hier über längere Zeit geschehen – sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RS0132340; 2 Ob 119/25a; 8 Ob 153/25w). Von dieser Judikatur ist das Rekursgericht nicht abgewichen.

2. Beiden Kindern gefällt der Heimunterricht und sie können sich nicht vorstellen, wieder (älteres Kind) bzw. erstmals (jüngeres Kind) eine Regelschule zu besuchen. Diese Feststellungen bedeuten entgegen dem Revisionsrekurs nicht, dass die Kinder nur durch Anwendung körperlicher oder seelischer Gewalt zum Schulbesuch gebracht werden könnten. Fragen der Vereinbarkeit einer Durchsetzung der Schulpflicht mit Art. 5 Abs. 1 BVG über die Rechte von Kindern bzw. § 137 Abs. 2 Satz 2 ABGB, wonach (jeweils) nicht nur die Zufügung von Gewalt, sondern auch seelischen Leides verboten sind, stellen sich demnach hier nicht. Wie bereits vom Rekursgericht ausgeführt, ist in Ausübung der Obsorge auf Kinder – zwar bestimmt, aber – einfühlsam und gewaltfrei darauf hinzuwirken, dass diese ihrer Schulpflicht nachkommen.

Es erfasst zwar das bei der Pflege und Erziehung von Kindern geltende Gewaltverbot jede die Menschenwürde verletzende Behandlung (RS0047967). Auf ein Kind (im obigen Sinn) einzuwirken, damit dieses zur Schule geht, stellt aber keine solche Behandlung dar. Es ist zudem allgemein anerkannt, dass unter „Zufügung seelischen Leides“ nicht das Hervorrufen eines bloßen Unbehagens des Kindes fällt, das mit einer einem gerechtfertigten Zweck dienenden erzieherischen Maßnahme zwangsläufig einhergeht, z.B. mit einem Ausgeh-, Handy- oder Fernsehverbot zu schulischer Motivation.

3. Richtig ist, dass bei der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 181 Abs. 1 ABGB der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und jener der Familienautonomie zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, nur als ultima ratio in Betracht kommt, weiters dass zuvor das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen hat, die dem Kindeswohl gerecht werden können, und dass nur dann, wenn bei einer im Interesse des Kindes gebotenen Beschränkung der Obsorge zunächst die jeweils gelindesten Mittel angewendet werden, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Entgegen dem Revisionsrekurs ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier jedenfalls gewahrt, konnten doch sogar zahlreiche wegen Missachtung der Schulpflicht verhängte Verwaltungsstrafen die Eltern nicht zu einem entsprechenden Verhalten bewegen. Welche anderen gelinderen Maßnahmen mit Aussicht auf Erfolg noch in Betracht kommen, legen die Eltern nicht dar.

4. Die Betrauung des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit der Obsorge hat nach § 209 ABGB grundsätzlich nur subsidiär zu Verwandten oder anderen nahestehenden oder sonst besonders geeigneten Personen zu erfolgen (RS0123509). Das dazu vorgetragene Argument der Eltern, die Vorinstanzen hätten nicht geklärt, ob Personen im Sinn des § 209 ABGB mit der Obsorge in dem in Rede stehenden Umfang an ihrer Stelle betraut werden könnten, ist nicht zielführend, vermögen sie doch niemanden anzuführen, der dafür zur Verfügung steht (zu einem ebensolchen Fall 3 Ob 2/26d [Rz 8]).

5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

OGH 24.3.2026, 8 Ob 35/26v