Grundsätzlich setzt die gerichtliche Geltendmachung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen eine bereits eingetretene oder zumindest drohende Verletzung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehepartners voraus. Den unterhaltspflichtigen Ehepartner trifft nach der Ehescheidung allerdings auch die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Witwen-/Witwerpensionsanspruch zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehepartners (z.B. nach § 258 Abs. 4 ASVG) zu schaffen. Wenn der Unterhaltsschuldner nicht zur Mitwirkung an einer vergleichsweisen Regelung des nachehelichen Unterhalts als gesetzliches Erfordernis eines solchen Hinterbliebenenpensionsanspruchs bereit ist, hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau ein berechtigtes Interesse an einer Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu künftigen Zahlungen. Diese Rechtslage war Gegenstand einer OGH-Entscheidung vom März 2026.

Die Ehe der Parteien wurde im Juni 2024 aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Die Frau bezieht eine Pension von 1.231,60 € monatlich und der Mann eine Pension von 3.029,46 € monatlich; dabei handelt es sich jeweils um die Nettobeträge. Seit Mai 2025 zahlt der Mann der Frau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 630 €. Aus seiner Beschäftigung als Taxifahrer in A an zwei bis drei Tagen in der Woche erzielt er ein monatliches Zusatzeinkommen von 396,37 € netto. Weiters erhält er im Rahmen des Jahresausgleichs eine jährliche Rückvergütung von rund 750 € (pro Monat somit 62,31 €). Seit März 2025 hat der Mann seinen Hauptwohnsitz in P (bei seiner Lebensgefährtin). Außerdem verfügt er über eine Mietwohnung in T (nahe A), für die er monatlich 800 € (inklusive Betriebs- und Energiekosten) bezahlt und in der er ein bis zwei Mal pro Woche übernachtet, um sich ein mehrmaliges Hin- und Herfahren von P nach A zu ersparen.

Die Frau begehrt vom Mann im Revisionsverfahren die Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Monate Mai 2025 bis August 2025 von 27 € pro Monat, insgesamt daher 216 €, und die Leistung von Unterhaltsbeträgen von 657 € monatlich ab 1.9.2025. Sie steht auf dem Standpunkt, dass das Zusatzeinkommen des Mannes als Taxifahrer ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei.

Der Mann bestreitet das Klagebegehren. Er habe zwar ein Zusatzeinkommen als Taxifahrer, müsse aber zur Ausübung dieser Arbeitstätigkeit einmal in der Woche von P nach A (mit einer Distanz von 216 Kilometer in eine Richtung) fahren. Es fielen daher im Monat Fahrtkosten von 0,50 € pro Kilometer für insgesamt 1.728 Kilometer an, die beim Ehegattenunterhalt anzurechnen seien. Der Mann wende mehr an Fahrtkosten hin und retour auf, als er (Zusatz-)Einkommen erziele. Selbst wenn man nur 50 % der Fahrtkosten veranschlage, ergebe sich keine Unterhaltsverletzung.

Das Erstgericht verpflichtete den Mann zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Monate Mai 2025 bis August 2025 mit einem Gesamtbetrag von 216 € sowie zur Leistung eines laufenden Unterhalts von 657 € monatlich ab 1.9.2025. Dem Mann sei es zumutbar, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Vorabend von P nach T zu reisen und am folgenden Tag in der Früh zu seinem Arbeitsplatz nach A weiterzufahren; daher seien die Ausgaben für einen PKW beruflich nicht unbedingt notwendig und zur Erzielung des Arbeitseinkommens nicht erforderlich. Demnach seien sie nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Mannes Folge und wies das Klagebegehren ab. Zwar würde ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner in der Situation des Mannes ein entsprechendes Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls in Anspruch nehmen, doch sei ihm eine tägliche Rückkehr nach P im Hinblick auf die große Distanz nicht zumutbar, weshalb auch ein Teil der zusätzlichen Wohnkosten als Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Selbst wenn man für die außergewöhnlich hohen Anfahrtskosten lediglich einen geringfügigen Teil der für das öffentliche Verkehrsmittel festgestellten Kosten und die zusätzlichen Übernachtungskosten abziehe, sei der Unterhaltsanspruch der Frau mit der laufenden Unterhaltszahlung bereits zur Gänze gedeckt. Ein schutzwürdiges Interesse der Frau an einem Urteil auf Unterhalt sei nicht gegeben, weil der Mann mit Unterhaltsleistungen nicht säumig gewesen sei und seine Unterhaltspflicht im bisher geleisteten Umfang auch nicht bestreite. Im Nachhinein ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zur Frage zu, ob die in der Berufung geltend gemachten Übernachtungskosten eine unzulässige Neuerung darstellten.

Der OGH gab der Revision der Frau Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her.

Aus der OGH-Entscheidung:

1. Die Verpflichtung zur Leistung von noch nicht fälligem (künftigem) Unterhalt ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht. Außerdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Unterhaltspflichtigen auch die Verpflichtung trifft, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen allfälligen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch der unterhaltsberechtigten Ehegattin (z.B. nach § 258 Abs. 4 ASVG) zu schaffen (RS0038005). Stützt sich die unterhaltsberechtigte Ehegattin auf einen solchen Versorgungsanspruch, so ist das Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu den künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen ebenfalls zu bejahen, und zwar unabhängig von einer aus bereits tatsächlich erfolgten oder angedrohten Unterhaltsverletzungen zu besorgenden künftigen Unterhaltsbeeinträchtigung.

Die Klägerin hat bereits in der Klage vorgebracht, dass sie, selbst wenn keine Unterhaltsverletzung vorliegen würde, zur Absicherung ihres Pensionsanspruchs einen Anspruch auf Schaffung eines Exekutionstitels habe, damit sie Witwenpensionsansprüche nach § 258 Abs. 4 lit. a oder b ASVG gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt geltend machen könnte, wenn der Beklagte versterben sollte. Der Beklagte habe trotz ihrer Aufforderung keine Bereitschaft gezeigt, einen gerichtlichen Vergleich über seine Unterhaltsverpflichtung abzuschließen. Die Revision erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil das Berufungsgericht zu Unrecht über dieses (vom Beklagten in erster Instanz nicht einmal substantiiert bestrittene) Vorbringen hinweggegangen ist und die sich daraus ergebende Rechtslage nicht beachtet hat.

2. Im Übrigen rügt die Klägerin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht Wohnkosten des Beklagten berücksichtigt habe, obwohl er diese erstmals in der Berufung und damit in Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht habe. Die Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht kann vom OGH aufgegriffen werden, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache geführt hat, indem neue Ansprüche oder Einreden berücksichtigt wurden. Werden „überschießende Feststellungen“, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keine Deckung finden, der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt (RS0112213[T4]).

Die Beurteilung, ob das Berufungsgericht unter unzulässiger Berücksichtigung von Neuerungen bzw. „überschießender Feststellungen“ entschieden hat, ist zwar regelmäßig eine solche des Einzelfalls. Da es der Klägerin aber gelungen ist, die bereits unter Punkt 1. dargestellte Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, muss der OGH auch diesen Revisionsgrund einer Sacherledigung unterziehen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgebracht, der Beklagte übe seine Taxifahrertätigkeit offenkundig deshalb aus, um die Fixkosten für seine Wohnung in T von 800 € zu decken; er könne im Hinblick auf die Existenz dieser Wohnung eine Anreise (nach A) mit öffentlichen Verkehrsmitteln viel günstiger als mit dem Privat-PKW bewerkstelligen. Der Beklagte hat dem bloß erwidert, er habe die Wohnung nur angemietet, um nach der Wegweisung nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass die Wohnkosten (oder auch nur ein Teil davon) bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen wären. Soweit der Beklagte daher in der Berufung die Berücksichtigung von Wohn- oder Nächtigungskosten angesprochen hat, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung, auf die das Berufungsgericht nicht hätte Bedacht nehmen dürfen.

In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. Für eine amtswegige Berücksichtigung der erstmals in der Berufung thematisierten Wohn- und Übernachtungskosten gibt es keine Rechtsgrundlage.

3. Die Rechtsprechung anerkennt Kosten bei Benützung eines PKW für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz als Abzugsposten im Allgemeinen nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann (RS0047472). Der Beklagte hat, wie schon das Erstgericht richtig festgehalten hat, nicht vorgebracht, dass ihm die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel für seine Anreise von P nach T bzw. A unzumutbar wäre. Er hat sich in erster Instanz lediglich auf die vielen mit dem PKW zurückzulegenden Kilometer berufen. Allfällige Angaben in der Parteiaussage können Prozessbehauptungen nicht ersetzen. Eine Berücksichtigung der Kosten für die Benützung des PKW scheitert daher schon daran, dass der Beklagte seiner entsprechenden Behauptungslast nicht nachgekommen ist.

4. Der Beklagte bemängelt, dem Erstgericht sei bei Berechnung seines monatlichen Pensionsbezugs ein Rechenfehler unterlaufen, weil 2.585,86 € x 14 : 12 rechnerisch 3.016,48 € und nicht 3.029,46 € ergebe.

Das Erstgericht hat in seinem Urteil ein Pensionseinkommen des Beklagten „unter Zugrundelegung des Brutto-Netto-Rechners des Finanzministeriums“ von 3.029,46 netto monatlich festgestellt. Tatsächlich ergäbe sich – ausgehend von einem Betrag von 2.585,86 € netto – unter Zugrundelegung dieses Brutto-Netto-Rechners (BMF – Brutto-Netto-Rechner), der die steuerliche Begünstigung des 13. und 14. Monatsbezugs berücksichtigt, allerdings sogar ein höherer Pensionsbezug des Beklagten. Ein Nachteil des Beklagten durch den behaupteten „Rechenfehler“ des Erstgerichts ist daher nicht zu erkennen. Selbst wenn man seiner (vereinfachten) Berechnung (2.585,86 x 14 : 12) folgen wollte, bestünde bei einer Abweichung von 5,75 € monatlich noch kein Anlass, in die Unterhaltsbemessung des Erstgerichts korrigierend einzugreifen, zumal der Unterhalt grundsätzlich nicht mathematisch exakt berechnet wird (vgl. RS0057284 [T6]).

5. Aus diesen Gründen ist der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen.

6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

OGH 10.3.2026, 1 Ob 13/26g