Unter „Regelbedarf“ (Durchschnittsbedarf) ist jener angenommene Bedarf zu verstehen, den Kinder einer bestimmten Altersstufe in Österreich – neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil – ohne Rücksicht auf ihre konkreten Lebensverhältnisse zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwands haben (RS0047395 [T3]).
Die früheren Regelbedarfssätze beruhten auf einer Konsumerhebung aus dem Jahr 1964 und gingen von einer „Durchschnittsfamilie“ mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern aus. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Kinderkostenanalyse 2021 erfolgte ab dem Jahr 2022 eine Anpassung der Regelbedarfssätze an ermittelte Kinderkosten. Die Werte sind Orientierungsgrößen für durchschnittliche Fälle und werden durch einen Rechtsmittelsenat des LGZ Wien jährlich aktualisiert. In dem Monat, in dem das Kind die höhere Altersstufe erreicht, ist bereits der dafür geltende Regelbedarfssatz heranzuziehen.
Besonders hohe Einkünfte unterhaltspflichtiger Eltern dürfen nicht dazu führen, die Angemessenheitsgrenze für den Kindesunterhalt nach § 231 ABGB zu überschreiten. Daher ist die Prozentkomponente bei überdurchschnittlichen Einkünften der Unterhaltspflichtigen nicht voll auszuschöpfen. Wenngleich die konkrete Bemessung des Unterhalts stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt und auch beim Kindesunterhalt keine absolute Obergrenze besteht (RS0047447 [T2]), liegen in der Gerichtspraxis die Richtwerte für den sogenannten Unterhaltsstopp im Allgemeinen beim zweifachen bzw. zweieinhalbfachen Regelbedarfssatz (vgl. RS0007138 [T12, T15, T18]), wobei der zweifache Regelbedarf bei Kindern bis 10 Jahren angewendet wird.
Download: Regelbedarfssätze 1.7.2021 bis 1.1.2025 im Überblick