Das Gericht hat eine Vermögensverwaltung durch die Eltern im Rahmen ihrer Obsorgeausübung nur in Ausnahmefällen zu überwachen. Während eine solche Kontrolle in den beiden Anwendungsbereichen des § 133 Abs. 2 AußStrG vom Umfang des Vermögens des Kindes abhängt, kommt die gerichtliche Überwachung der Verwaltungstätigkeit nach § 133 Abs. 3 AußStrG im Übrigen nur dann in Betracht, wenn das Wohl des Kindes etwa durch missbräuchliche Verwendung seines Vermögens durch die Eltern gefährdet ist (RS0008461, zuletzt 3 Ob 72/25x). Daher ist auch eine Kontrolle des Verbrauchs von Unterhaltsbeiträgen nur zur Abwehr akuter Gefahren zulässig und gerechtfertigt. Im Verfahren zu 3 Ob 49/26s lagen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Kindes vor. Folgerichtig wiesen alle Instanzen den Antrag des (im Namen des Kindes agierenden) Vaters auf Rechnungslegung durch die Mutter ab.

Das Erstgericht wies den vom Vater im Namen seiner Tochter gestellten Antrag auf detaillierte Rechnungslegung der Mutter über die nicht rechtsmissbräuchliche Verwendung der erhaltenen Unterhaltsbeträge sowie auf Nachweis über die mündelgerechte Veranlagung des nicht verbrauchten Restbetrags zu Gunsten der Tochter ab.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater ebenfalls im Namen seiner Tochter erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Nach Rückstellung des Aktes an das Rekursgericht mit Beschluss des OGH vom 23.7.2025 zu 3 Ob 72/25x bewertete das Rekursgericht mit Beschluss vom 13.11.2025 den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 € und legte den Akt neuerlich dem OGH vor.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des (auch hier durch den Vater vertretenen) Kindes wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Aus der OGH-Entscheidung:

1. Seit dem KindRÄG 2001 und dem AußStrG 2003 ist die Rechtsfürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter reduziert. Das Gericht ist nicht allgemeine Kontroll- und Zweckmäßigkeitsinstanz im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern-Kind-Beziehung, sondern hat sich grundsätzlich auf eine maßvolle Gebarungskontrolle primär zur Abwehr akuter Gefahren zu beschränken (vgl. RS0123510 [T1]). Dementsprechend hat das Gericht, wenn – wie hier – die Eltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Vermögensverwaltung nur dann zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen des Kindes gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 € wesentlich übersteigt, oder wenn die gerichtliche Kontrolle zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist (§ 133 Abs. 2 und Abs. 3 AußStrG; RS0123510; RS0008461).

2. In dem vom Vater im Namen des Kindes gestellten Antrag wird kein Überwachungsfall im Sinn des § 133 AußStrG dargelegt. Eine Gefahrenlage, die eine Überwachungspflicht des Gerichts auslösen würde, ist auch nicht erkennbar. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der Antrag in Wirklichkeit dem Interesse des Vaters dienen soll, die Verwendung der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen durch die Mutter zu kontrollieren.

3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

OGH 25.3.2026, 3 Ob 49/26s