Gemäß § 108 AußStrG führt die Ablehnung von persönlichen Kontakten durch ein Kind ab 14 Jahren (unter weiteren Voraussetzungen) zur Abweisung eines Kontaktrechtsantrags. Diese Rechtslage resultiert aus der Wertung des Gesetzgebers, dass Kinder ab diesem Alter im Allgemeinen in der Lage sind, das Wesen einer Kontaktrechtsregelung zu verstehen und zu beurteilen. Allerdings kann auch die Kontaktverweigerung durch jüngere Kinder erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung haben, inwieweit gegen ihren feststehenden Willen eine Ausübung des Kontaktrechts erfolgen soll. Eine fixe Altersgrenze für die Beachtlichkeit der Weigerung kommt dabei nicht in Betracht. In der Entscheidung 4 Ob 94/25i hatte der OGH zu beurteilen, ob ein 11 Jahre altes Kind gegen seinen eindeutigen und klar geäußerten Willen zu Kontakten mit dem Vater im Rahmen einer vorläufigen Regelung nach § 107 Abs. 2 AußStrG verhalten werden sollte.

Aus der OGH-Entscheidung:

Für die Regelung des (vorläufigen) Kontaktrechts ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Das Kindeswohl wird maßgeblich von den Kindeswünschen mitbestimmt, wozu auch die in § 105 AußStrG vorgesehene Befragung in Obsorge- und Kontaktrechtsstreitigkeiten dient. Dies ergibt sich im Rahmen der Kontaktrechtsregelung auch aus der ausdrücklichen Anordnung des § 187 Abs. 1 ABGB, wonach das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung „besonders zu berücksichtigen“ sind.

Unter Bedachtnahme auf § 108 AußStrG ist gegenüber mündigen Minderjährigen kein Zwang auszuüben, wenn sie den persönlichen Verkehr mit einem Elternteil (selbst wenn es unbegründet sein sollte) ablehnen, weil eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung nicht erzwungen werden kann und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr jedenfalls dem Kindeswohl widerspräche (vgl. 4 Ob 4/25d Rz 14 mit weiteren Nachweisen; RS0047981).

Jüngere Kinder können demgegenüber grundsätzlich auch gegen ihren Willen zu einem Kontakt verhalten werden (RS0047981 [T7]). Wenngleich § 108 AußStrG auf unmündige Minderjährige keine Anwendung findet, kommt deren Verweigerung des Kontakts mit einem Elternteil aber dennoch ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen ihren feststehenden Willen die Ausübung des Kontaktrechts ermöglicht werden soll; und zwar schon deshalb, weil durch den erzwungenen Kontakt die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann (RS0047981 [T12]), was dem Kindeswohl erst recht wieder abträglich wäre (vgl. auch 5 Ob 134/21y Rz 16). Die Mündigkeit bildet daher keine starre Grenze, zumal die Einstellung eines Kindes zum Kontaktrecht mit zunehmendem Alter größeres Gewicht erlangt. Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher wird seinem Wunsch zu entsprechen sein (2 Ob 19/11z; 3 Ob 147/22x; vgl. RS0047937 [T7]).

Ob die Weigerung eines noch nicht 14-jährigen Kindes zu beachten ist, hängt unter grundsätzlicher Berücksichtigung, ob die Ablehnung aus eigener Überzeugung erfolgt, von seiner Einsicht und Urteilsfähigkeit ab und kann stets nur nach den konkreten Umständen des Falls beantwortet werden.

Eine im Einzelfall aufzugreifende Überschreitung des den Vorinstanzen bei dieser Frage zukommenden Beurteilungsspielraums legt der Revisionsrekurs nicht dar: Der Vater zieht selbst gar nicht in Zweifel, dass sein nunmehr 11-jähriges Kind, wie von den Vorinstanzen festgestellt, vor ihm derzeit tatsächlich „große Angst“ hat und im Verfahren anlässlich seiner Anhörung seitens des Erstgerichts – in deren Rahmen es unter anderem auf die Möglichkeit von begleiteten Kontakten hingewiesen wurde – deutlich und strikt jegliche Art des Kontakts zum Vater, selbst einen schriftlichen Kontakt, ablehnte.

Wenn die Vorinstanzen – unter Bedachtnahme auf den von der Erstrichterin gewonnenen persönlichen Eindruck vom Kind – zur Auffassung gelangten, ein erzwungener Kontakt entgegen dem derart klar und vehement geäußerten Wunsch des Kindes berge die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung, weshalb von der Erlassung der vorläufigen Maßnahme nach § 107 Abs. 2 AußStrG abzusehen sei, so ist diese Beurteilung jedenfalls vertretbar.

Angesichts der feststehenden kategorischen Ablehnung jeglichen Kontakts zum Vater kommt der Frage, ob das derzeitige (subjektive) Bild des Kindes vom Vater erlebnisbasiert ist, für die Beurteilung, ob aktuell ein vorläufiges Kontaktrecht im Sinn des § 107 Abs. 2 AußStrG anzuordnen ist, keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. auch 4 Ob 62/24g).

OGH 29.9.2025, 4 Ob 94/25i