Nach verbreiteter Auffassung können Unterhaltsansprüche oder ihre Erhöhung grundsätzlich auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, aber nur dann, wenn sich die bemessungsrelevanten Verhältnisse geändert haben. In der Entscheidung 3 Ob 75/25p erinnert der OGH – nach der Entscheidung 10 Ob 9/24g: neuerlich – daran, dass die materielle Rechtskraftwirkung eine Identität der Ansprüche voraussetzt und daher der Antrag eines Kindes, den geschuldeten Unterhaltsbeitrag eines Elternteils für vergangene Zeiträume trotz unverändert gebliebener Verhältnisse höher zu bemessen, dann nicht ohne Weiteres zurückgewiesen werden darf, wenn das Kind diesen Anspruchsteil bisher gar nicht geltend gemacht hat.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 setzte das Erstgericht den ab 1. September 2019 vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt für das Kind wie von diesem begehrt mit 419 € fest.
Mit Antrag vom 29. Juli 2022 beantragte das Kind, den monatlichen Unterhalt rückwirkend für die Zeit von 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 um 80 €, von 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 um 120 €, von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 um 132 € und von 1. Jänner 2022 bis 1. August 2022 um 1.312 € zu erhöhen.
Das Erstgericht wies die Anträge ab. Die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Umstände hätten sich seit seiner Festsetzung nicht geändert.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich der Abweisung des Erhöhungsantrags für die Zeit von 1. September 2019 bis 31. Dezember 2021. Die Abweisung des Erhöhungsantrags für den Zeitraum ab 1. Jänner 2022 hob es hingegen auf und verwies die Sache ohne Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Seine bestätigende Entscheidung begründete das Rekursgericht damit, dass rechtskräftige Unterhaltsentscheidungen nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden dürften. Der ins Treffen geführte Wechsel in eine andere Altersgruppe oder die Änderung der Regelbedarfssätze reichten dafür nicht aus. Eine Änderung der Umstände sei – wegen der seit der Unterhaltsfestsetzung verstrichenen Zeit – erst ab 1. Jänner 2022 anzunehmen, sodass das Erstgericht den Antrag für die Zeit bis dahin zutreffend abgewiesen habe.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kindes Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen über die Unterhaltsbeiträge im Zeitraum von 1. September 2019 bis 31. Dezember 2021 auf und verwies die Außerstreitsache auch insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, sodass dies mit Rücksicht auf den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts für die Entscheidung des Erstgerichts über den gesamten Antrag des Kindes auf Unterhaltserhöhung galt.
Aus der OGH-Entscheidung:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit begehrt werden können (RS0034969). Ebenso kann eine Unterhaltspflicht rückwirkend erhöht, eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern sich der dafür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht hat. Eine Neufestsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit darf nur nicht in die materielle Rechtskraft einer bereits bestehenden Unterhaltsentscheidung eingreifen. Das ist dann nicht der Fall, wenn das Begehren, die Unterhaltspflicht in anderer Weise festzusetzen, auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gestützt wird (stRsp).
Ein Anspruch, der gar nicht geltend gemacht wurde, kann nicht in Rechtskraft erwachsen (RS0006259). Bei Geltendmachung eines Anspruchsteils erfasst die Rechtskraft den Anspruch daher nur insoweit, als über ihn entschieden wurde. Ob dabei offengelegt wurde, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde, der Antrag als Teilantrag bezeichnet oder die Geltendmachung des Anspruchsrests ausdrücklich vorbehalten wurde, ist nicht von Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich seit der Vorentscheidung die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Verhältnisse geändert haben und welche Zeit seither verstrichen ist (RS0007143 [insb. T3]; 10 Ob 9/24g). Wird ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war, so kann der Unterhaltsberechtigte somit auch bei im Wesentlichen gleichgebliebenen Verhältnissen verlangen, dass der Unterhalt auf den ihm zustehenden Betrag rückwirkend erhöht wird; einzige materielle Grenze bildet in diesem Fall die Verjährung. Anderes gilt nur, wenn in der Vorentscheidung durch (Teil-)Abweisung eines überhöhten Begehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (aufgrund der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde (vgl. RS0006259 [T1]; 10 Ob 9/24g).
Gegenstand der mit (dem früheren) Beschluss vom 10. Dezember 2019 erfolgten Unterhaltsfestsetzung war der Antrag des Kindes, seinen Vater zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 416 € monatlich zu verpflichten. Aufgrund des auch im Unterhaltsverfahren geltenden Antragsprinzips und Dispositionsgrundsatzes war das Erstgericht daran gebunden. Mit seinem dem Antrag zur Gänze stattgebenden Beschluss hat es auch nur darüber erkannt, wohingegen ein etwaiger höherer Unterhaltsanspruch nicht Entscheidungsgegenstand der Vorentscheidung war. Rechtskräftig entschieden wurde daher nur über den Unterhalt in der konkret begehrten Höhe.
Davon ausgehend kommt es hier nicht darauf an, ob sich die zur damaligen Unterhaltsfestsetzung führenden Umstände wesentlich geändert haben. Da dem Unterhaltsfestsetzungsbegehren zur Gänze stattgegeben wurde, kann das Kind somit einen höheren Unterhaltsbeitrag fordern, ohne dass es dazu einer Änderung der Verhältnisse bedarf.
Zusammenfassend kann die Abweisung des Erhöhungsantrags somit nicht darauf gestützt werden, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum von 1. September 2019 bis 31. Dezember 2021 keine Umstandsänderung eingetreten sei. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht auch für die Unterhaltsperioden von 1. September 2019 bis 31. Dezember 2021 zu prüfen haben, ob die Einkommensverhältnisse des Vaters die begehrte Unterhaltserhöhung rechtfertigen.
OGH 28.5.2025, 3 Ob 75/25p