Der Stiefvater der unterhaltsberechtigten Kinder fuhr ihrem unterhaltspflichtigen Vater mit einem Pkw nach, um Nachweise für höhere Einkünfte des Vaters zu erlangen und damit die Beweislage der Kinder in einem Unterhaltsverfahren zu verbessern. Der Vater wollte dieses Vorgehen als Stalking deuten und daraus Schadenersatzansprüche ableiten, scheiterte aber mit seinem Begehren. In der Entscheidung 6 Ob 178/24f verneinte der OGH das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Privatsphäre des Vaters durch die gegenständlichen Handlungen des Stiefvaters.

Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes Schmerzengeld, Arztkosten, Medikamentenkosten und Kilometergeld. Durch vom Beklagten rechtswidrig gegen ihn gesetzte Verfolgungshandlungen (Stalking) habe der Kläger eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten. Das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren sei diversionell erledigt worden. Auch die Beträge an Rechtsanwaltskosten für seine dortige Vertretung als Privatbeteiligter sowie die Detektivkosten zur Ermittlung des Wohnorts des Beklagten für die Zwecke der Einleitung des Strafverfahrens habe ihm der Beklagte zu ersetzen.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die Teilabweisung des Begehrens betreffend die dem Kläger im Rahmen des Strafverfahrens erwachsenen Kosten durch das Erstgericht und teilte insoweit die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass ein Ersatzanspruch nicht bestehe, weil der Privatbeteiligtenanschluss zurückgewiesen worden sei. Die Entscheidung, dass das Schmerzengeldbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, änderte das Berufungsgericht dahin ab, dass es auch dieses Teilbegehren abwies. Ein rechtswidriger Eingriff des Beklagten in die Privatsphäre des Klägers habe nicht vorgelegen.

Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass noch keine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur dazu existiere, ob ein „Nachstellen“ mit einem PKW, das in die Privatsphäre des Verfolgten eingreife, gerechtfertigt sein könne, wenn der Täter damit den Zweck verfolge, die Beweislage seiner Stiefkinder in einem Unterhaltsverfahren zu verbessern.

Soweit die Klage vorprozessuale Kosten der Privatbeteiligung (Rechtsanwalts- und Detektivkosten) geltend machte, hob der OGH aus Anlass der Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig auf, wies die Klage in diesem Umfang zurück und wies im Übrigen die Revision zurück.

 

Aus der OGH-Entscheidung:

II. (…) Weder in der Zulassungsbegründung noch in der Revision wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs. 1 ZPO aufgezeigt. (…)

2. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten wegen des Tatbestands der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB erfolgte nicht. Der Verfahrensbeendigung durch Diversion kommt keine Bindungswirkung für nachfolgende Zivilprozesse zu (6 Ob 118/19z; RS0106015 [T2]; RS0074219 [T26]). Die Verwirklichung des Straftatbestands des § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB lässt sich daraus daher nicht ableiten, ebenso wenig aus den hier vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. (…)

3.1. Bei einer (behaupteten) Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden (6 Ob 206/19s; vgl. RS0022917). Die gebotene Interessenabwägung hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. In der Rechtsprechung wurde das Beobachten von Personen zur Erlangung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren wiederholt für zulässig erachtet (vgl. 8 Ob 108/05y; RS0022943 [T26, T27]; RS0022959 [T9, T14]), u.a. auch zur Abwehr unterhaltsrechtlicher Nachteile (10 Ob 21/21t; 1 Ob 114/09k). Der Frage, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, kommt in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs. 1 ZPO zu. (…)

3.2. Das Berufungsgericht war der Ansicht, die vom Beklagten im Einverständnis mit der obsorgeberechtigten Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder gesetzten Schritte seien zum Nachweis höherer Einkünfte und damit auch Unterhaltspflichten des Klägers geeignet gewesen. Das berechtigte Interesse der Kinder an der Erlangung von Beweismitteln für das anhängige Unterhaltsverfahren sei höher zu bewerten als jenes des Klägers, außerhalb seines Wohnbereichs nicht beobachtet zu werden. Dass der Beklagte auf schonendere Weise hätte vorgehen können, habe der Kläger nicht behauptet. Dem Beklagten falle daher kein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers zur Last. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze. Einen Korrekturbedarf im Einzelfall zeigt die Revision nicht auf. (…)

OGH 4.6.2025, 6 Ob 178/24f