Wenn Familienmitglieder Kontakte mit unzumutbarer Intensität in Form und Umfang beharrlich erzwingen wollen, kann die Geltendmachung des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 382g EO Schutz bieten. Im Anlassfall waren die Großeltern gegen die Beziehung ihres Sohnes mit der Mutter ihrer Enkelkinder, stellten ihnen jahrelang nach und beschimpften sie wüst. Im Einzelfall können Gerichte auch bisher noch nicht verwendete, aber naheliegende Mittel zur unzulässigen Kontaktaufnahme untersagen.

 Aus der OGH-Entscheidung:

§ 382g EO regelt den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre. Zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach § 382g EO gehört, wird insbesondere aus § 16 ABGB das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung (unter anderem) seines Privatbereichs abgeleitet. Unerwünschte Kontaktaufnahmen als Kernfall des Stalkings können einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sofern sie erheblich sind. Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengt, kann das Recht auf Privatsphäre verletzt sein. In die Abwägung sind insbesondere der Grund der Kontaktaufnahme und die Art der Kontakte einzubeziehen. Jedenfalls muss im Verhalten eine gewisse Beharrlichkeit zum Ausdruck kommen, wie sie dem Stalking begriffsimmanent ist.

Die Antragsgegner verfolgen die Antragsteller im Nahebereich ihres Wohnsitzes und der Arztpraxis des Erstantragstellers beharrlich, wobei dieses Verhalten – trotz Erörterung im Pflegschaftsverfahren – an Intensität zugenommen hat. Die Antragsgegner äußern gegenüber der Zweitantragstellerin wüste Beschimpfungen und Beleidigungen. Alle diese Verhaltensweisen setzen die Antragsgegner mit zunehmender Intensität und ohne nachvollziehbaren Grund, womit eine gerade für die Kinder unerträgliche Situation geschaffen wird. Dies erfordert das ohnehin von beiden Instanzen für berechtigt erkannte Aufenthaltsverbot.

Den Antragsgegnern ist überdies auch die Kontaktaufnahme über Dritte zu untersagen, weil ein solcher Kontaktweg im Hinblick auf die bescheinigten Versuche der Antragsgegner, über die Arztpraxis des Erstantragstellers Kontakt aufzunehmen, und in Anbetracht ihrer Ankündigung, sich über die Schule zu ihren Enkelkindern Kontakt zu verschaffen, durchaus naheliegt.

Soweit sich die Antragsgegner im Lichte des Art. 8 EMRK auf die aus der Einstweiligen Verfügung resultierenden Beschränkungen der Kontaktmöglichkeiten zu ihren Enkeln beziehen, sind diese ohnehin Gegenstand des Kontaktrechtsverfahrens. Warum aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf ungeregelte, jederzeitige und nur vom Willen der Antragsgegner abhängige Kontakte folgen sollte, vermögen die Antragsgegner nicht aufzuzeigen.

OGH 11.2.2019, 7 Ob 8/19f