Der Ehemann zahlte jahrelang Unterhalt für ein aus dem Ehebruch der Ehefrau hervorgegangenes Kind. Der OGH musste beurteilen, ob die eheliche Treuepflicht auch Vermögensinteressen schützt. Dass der Ehemann das Kind für sein Kind hielt und ihm ein konkreter Vermögensschaden in Form geleisteter Unterhaltszahlungen entstand, war für den Prozessausgang entscheidend.

Aus der OGH-Entscheidung:

Gemäß § 90 Abs. 1 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

Weder die Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit des Ehebruchs seit 1997 noch der aktuell im Umbruch befindliche Begriff der Ehe haben Änderungen im Zusammenhang mit der ehelichen Treuepflicht gemäß § 90 Abs. 1 ABGB bewirkt. Diese verbietet (nach wie vor) jede Missachtung des ehelichen Vertrauensverhältnisses und ist nicht auf den sexuellen Bereich beschränkt. Auch ist für das Zusammenleben von Ehegatten nach wie vor eine Wirtschaftsgemeinschaft typisch, sodass die Ehe nicht nur von ideellen, sondern auch von Vermögensinteressen geprägt ist, die ebenfalls unter den Schutz des § 90 ABGB fallen.

Fallen demnach auch Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, unter den Schutzzweck des § 90 ABGB, besteht die Klageforderung aus dem Titel des Schadenersatzes dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, zumal die Beklagte keine Umstände geltend gemacht hat, weshalb ihr der Ehebruch nicht vorwerfbar sein sollte.

OGH 20. 12. 2018, 4 Ob 82/18i