Das Kind des fleißigen Jusstudenten scheiterte mit dem Begehren nach Festsetzung einer Geldunterhaltsverpflichtung über den ausdrücklich anerkannten Betrag hinaus.

Aus der OGH-Entscheidung:

Wenn der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, ist der Studienabschluss abzuwarten, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Das Kind wurde im September 2017 geboren, der Vater studiert im 10. Semester. Das Rekursgericht hat dargelegt, dass dem Vater ein erfolgreiches und zielstrebiges Studium zu konzedieren sei.

Damit trifft den Vater derzeit keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind.

OGH 25. 10. 2018, 6 Ob 157/18h