Die Frau verkaufte Wertpapiere und hob einen Veräußerungserlös ab, ohne dies mit dem Mann abzusprechen. Sind damit die Voraussetzungen für eine einstweilige Sicherung des Ehevermögens in einem Scheidungsverfahren erfüllt? Die Antwort hängt ganz wesentlich von einem konkreten Vorbringen zur Anspruchsgefährdung ab.

Aus der OGH-Entscheidung:

Bei einer Einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO werden nicht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, sondern der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist nicht maßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann.

Unabdingbare Voraussetzung für die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder auf Scheidung der Ehe gemäß § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO ist neben der Bescheinigung eines Aufteilungsanspruchs die Bescheinigung dessen konkreter Gefährdung. Es muss die hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die begehrte Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. (…)

Eine zu befürchtende „Umschichtung“ von Vermögen in Verheimlichungsabsicht vermag zwar grundsätzlich eine Anspruchsgefährdung zu begründen. Im vorliegenden Fall wurde aber nur bescheinigt, dass der Verkauf von Wertpapieren und die Barbehebung des Verkaufserlöses nicht mit dem Antragsteller abgesprochen war und dieser „nichts über den Verbleib weiß“. Dass der Verkauf der Wertpapiere und der Verbleib des Erlöses vor dem Antragsteller bewusst verborgen bzw. verheimlicht worden wäre, ergibt sich daraus nicht. Die Antragsgegnerin verkaufte auch nur rund ein Fünftel des zunächst bestehenden Wertpapiervermögens von insgesamt etwa 860.000 €. Aus einem einmaligen und bereits längere Zeit zurückliegenden Verkauf bloß eines verhältnismäßig geringen Teils des Wertpapiervermögens kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass auch der noch verbleibende (weit überwiegende) Teil der Wertpapiere verkauft werden soll. (…) Selbst wenn eine aktuelle Verkaufsabsicht bestünde, ergäbe sich alleine daraus noch keine konkrete Anspruchsgefährdung, weil diese auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraussetzt, dass der Erlös aus dem beabsichtigten Verkauf von der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenständen verwirtschaftet oder verbracht wird oder (sonstige) Verfügungen getroffen werden, welche die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen. Derartiges hat der Antragsteller aber nicht substanziiert behauptet.

OGH 5.3.2019, 1 Ob 233/18y